(Version: April 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer, wenn nicht gesondert auf eine ausschließliche Gültigkeit nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher hingewiesen wird. Sie gelten bei Unternehmen auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen.
1.2 „Verbraucher“ im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ im Sinne unserer Allgemeine Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt. Besteller im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.
1.3 Mündliche Abreden bestehen nicht. Nebenabreden und Änderungen sowie im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise im Falle der vorbehaltslosen Lieferung unsererseits.
1.5 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch bei Bestellungen über unseren Shop (shop.mk-group.com). Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in unseren Katalogen, Prospekten und in unserem Shop gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen, Prospekten und in unserem Shop angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an, sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach Klausel 2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der Besteller binnen drei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt, wenn er bei Beginn der Frist auf die vorgesehen Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wurde.
Handelsübliche Abweichungen von den Leistungsangaben, insbesondere Farb- und Strukturabweichungen sowie Gewicht, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen, sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen- und Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
2.4 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies vereinbart ist. Auf eventuelle Restgefahren weisen wir schriftlich hin.
3.3 Elektrotechnisches Zubehör wird unter Zugrundelegung der nachfolgenden Vorschriften geliefert: bei Drehstrommotoren erfolgt die Lieferung nach der Normenreihe EN 60034, bei Frequenzumrichter für drehzahlveränderbare elektrische Antriebssysteme nach der Normenreihe EN 61800 und für die elektrische Ausrüstung von Maschinen allgemein begrenzt auf Ausführung und Leistung nach den Vorgaben der EN 60204.
3.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
4. Preise
4.1 Unsere Preise gelten in Euro ab Werk Troisdorf-Bergheim zzgl. Verpackung und Versicherung sowie zzgl. der jeweils am Tage der Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer, soweit bei Lieferungen ins Ausland eine solche anfällt.
4.2 Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts), wenn der Besteller Unternehmer ist. Der Besteller ist in diesem Falle zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, wenn die Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis liegt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis Zug um Zug mit der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel, deren Wert netto EUR 10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:
30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
30% des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung
30% des Auftragswertes bei Rechnungsausstellung
10% des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum,
jeweils zzgl. MwSt.
5.3 Bei Sondermaschinen wird eine abweichende Zahlungsweise schriftlich festgelegt.
5.4 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
5.5 Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits am 31. Tage nach Fälligkeit in Verzug. In diesem Fall werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Unternehmer, so werden Zinsen über in Höhe von 9%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € berechnet.
5.6 Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes oder bei Fertigstellungskosten zulässig, ebenso die Aufrechnung mit solchen. Im Falle von Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben Vertragsverhältnis steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der einbehaltene Betrag nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
5.7 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
5.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Bezahlung unserer offenen Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Ist nach Ziffer 5.2 oder aufgrund Vereinbarung eine Anzahlung mit Auftragserteilung geschuldet, so beginnt die Lieferzeit erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Der Liefertermin bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Wenn wir an der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen gehindert werden, die wir bzw. unsere Unterlieferer oder Subunternehmer auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, oder durch höhere Gewalt wegen bspw. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemien oder Epidemien, unverschuldeter Transportengpässe sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns verschuldet herbeigeführt worden sind, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse, verlängert sich die Lieferzeit um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ein- oder Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit schriftlich oder in Textform informiert.
Ist bei einem Liefertermin dieser um mehr als 4 Wochen überschritten und ist das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt wegen des nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde einen verbindlichen Liefertermin vereinbart, so ist er zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn die fristgerechte Leistung für ihn wesentlich ist.
6.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Ziffer 5 entsprechend.
6.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Diese Begrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht wenn der Eintritt des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
Die Rechte des Bestellers gem. §§ 11, 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend 14 Kalendertage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Der Besteller hat die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist beliefern.
7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist und wir die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt haben.
7.3 Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt und der Besteller Unternehmer ist.
8. Verpackung und Versand
8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise in wiederverwertbaren Verpackungen versandt.
8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials in wiederverwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage.
8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
9 Inbetriebsetzung
9.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.
10. Mängel, Nachbesserung, Ersatzlieferung
10.1 Ist der Besteller Verbraucher, so soll er offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns in Textform anzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
10.2 Ist der Besteller Unternehmer, so sind Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Andere Mängel und Folgeschäden müssen uns spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet werden. Offensichtliche Transportschäden können nur anerkannt werden, soweit sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden.
10.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln – gleich aus welchem Grund – beträgt zwei Jahre nach Übergabe der Sache, soweit gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgesehen ist.
10.4 Wir haften nicht für Mängel in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung (mehr als durchschnittlich 40 Stunden/Woche), ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
10.5 Wir übernehmen keine Haftung für Mängel an vom Besteller bereitgestellten Hard- oder Softwarekomponenten. Wir behalten uns vor, vom Besteller hergestellte Hard- oder Softwarekomponenten aufgrund einer Geeignetheitsprüfung zurückzuweisen. Die Einbringung ist vorher anzuzeigen. Die Kosten für die Geeignetheitsprüfung trägt der Besteller. Trotz Geeignetheitsprüfung ist die Haftung für Mängel an vom Besteller bereitgestellten Hard- oder Softwarekomponenten ausgeschlossen. Die Beweislast für Mangelfolgeschäden trägt der Besteller.
10.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir bei Verträgen mit Unternehmer zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.7 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit zu geben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit die Beanstandung berechtigt ist. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
10.8 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen – selbst bei gerechtfertigter Beanstandung – trägt bei Verträgen mit Unternehmern der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sein denn, die Verbringung war mit uns vereinbart. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die Einschränkungen des § 439 Abs. 3 BGB.
10.9 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten -auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen, es sei denn, wir sind mit der Vornahme der Nachbesserung in Verzug oder haben diese unberechtigterweise abgelehnt.
10.10 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10.11 Ansprüche des Bestellers, soweit es um einen Unternehmer geht, auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf ( §§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte ( §§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( § 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 11 und 12.
10.12 Ist der Besteller Unternehmer besteht ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Zusicherung entstanden ist.
11. Rücktritt, Minderung und Schadenersatz
11.1 Bei Vorliegen eines Mangels ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu mindern (Minderung). Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.2 Ist der Besteller Unternehmer, ist ein Gewährleistungsanspruch seinerseits auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, so kann er Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn ein Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben ist, die Nacherfüllung verweigert wird oder unzumutbar ist.
11.3 Die Beschränkung der Ziffer 11.2 gilt nicht in Bezug auf die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verschulden, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
11.4 Das Recht, wegen eines Mangels Schadensersatz zu verlangen, ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Leistung zugleich die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer solchen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf) darstellt.
11.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Haftung bei Unmöglichkeit und sonstiger Pflichtverletzungen
12.1 Wir haften bei Unmöglichkeit und sonstiger Pflichtverletzungen unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung bei Verträgen mit Unternehmer bei Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist und dieser höchstens 10% des Rechnungsnettobetrages desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit oder sonstiger Pflichtverletzungen nicht genutzt werden kann, beträgt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen.
12.2 Von der Beschränkung der Ziffer 12.1 ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und, wenn die Unmöglichkeit und sonstige Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
12.3 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor (nachstehend Vorbehaltsware). Ist der Besteller Unternehmer, so behalten wir uns darüber hinausgehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
13.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
13.3 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind nicht gestattet. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Pflicht, haftet der Besteller für den daraus entstehenden Schaden.
13.4 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
13.5 Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letztes Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
13.6 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen. Der Besteller darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeine Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen.
13.7 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat. Hat der Besteller selbst eine Versicherung abgeschlossen, werden Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
13.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich mitteilen.
13.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
14. Datenschutz
Mit unserer „Datenschutzinformation“ auf unsere Homepage www.mk-group.com unterrichten wir den Besteller über:
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, soweit der Besteller Unternehmer ist, unser Werk in Troisdorf.
15.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
16. Lieferort bei Bestellungen über unser Online-Shop
Wir liefern die über unser Online-Shop (https://shop.mk-group.com) nur an Unternehmer und nur an Empfänger innerhalb von Deutschland und Österreich, soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich ein anderer Lieferort vereinbart ist.
Eine Selbstabholung am Standort Troisdorf ist ebenfalls möglich.
17. Annullierungskosten
17.1 Storniert oder annulliert der Besteller einen erteilten Auftrag vor Beginn der Ausführung des erteilten Auftrages, so schreiben wir dem Besteller den Rechnungsbetrag abzüglich 10% für Prüf- und Hantierungskosten und entgangenen Gewinn gut, es sei denn es handelt sich um eine Sondermaschine nach Ziffer 5.3. Im Falle von Sondermaschinen hat der Besteller den Rechnungsbetrag abzgl. ersparter Aufwendungen zu zahlen.
17.2 Haben wir zum Zeitpunkt der Stornierung/Annullierung mit der Bearbeitung des Auftrages begonnen, werden wir den Besteller unverzüglich über den Stand der Bearbeitung informieren. Der Besteller muss in dem Fall trotz Stornierung/Annullierung den erfüllten Teil des Auftrages abzgl. möglicher ersparter Aufwendungen (z.B. Versandaufwand) bezahlen. In Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil des Auftrages gilt 17.1.
17.3 Dem Besteller bleibt in Bezug auf Ziffer 17.1 und 17.2 der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
18. Sonstiges
18.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
18.2 Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG liegt vor- Sicherheitsnummer 00-11-0068 -
18.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.